Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 234
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.Paragraph 234, Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:
Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (Paragraph 409, StPO.).
Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
Anmerkung
Zu Z 5 zweiter Satz: Seit der Neufassung des § 7 StPO,
BGBl. Nr. 631/1975, durch das BG
BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen nicht mehr.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40103377