Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 234, Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
  3. Ziffer 3
    Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (Paragraph 409, StPO.).
  4. Ziffer 4
    Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
  5. Ziffer 5
    Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

Anmerkung

Zu Z 5 zweiter Satz: Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche Verwendungen nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103377

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P234/NOR40103377

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