Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO

Paragraph 234,

  1. Absatz eins,Die Einbringung von Beträgen nach Paragraph 409, StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2, GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.
  2. Absatz 2,Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

Schlagworte

Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243957