Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

Paragraph 234,
  1. Absatz eins,Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Absatz 2, sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
    2. Ziffer 2
      Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
    3. Ziffer 3
      Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
  2. Absatz 2,Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach Paragraph 11, GEG einzutreiben.

Schlagworte

Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40171604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P234/NOR40171604

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