Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 234
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen
§ 234.Paragraph 234,
(1)Absatz eins,Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Absatz 2, sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:
Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.
Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.
(2)Absatz 2,Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach Paragraph 11, GEG einzutreiben.
Schlagworte
Verfallsbetrag, Ordnungsstrafe
Im RIS seit
02.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40171604