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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 234

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 234

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 234,

Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

  1. Ziffer eins
    Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
  2. Ziffer 2
    Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
  3. Ziffer 3
    Die Zahlungfrist beträgt acht Tage (Paragraph 409, StPO.).
  4. Ziffer 4
    Zur Einhebung ist der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
  5. Ziffer 5
    Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 7, GEG. 1948) ist beim Kostenbeamten einzubringen.
  6. Ziffer 6
    Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im Paragraph 7, StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.
  7. Ziffer 7
    Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die Zahlungsfrist (Ziffer 3,) fruchtlos verstreicht und die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages (Paragraph 7, Absatz eins, GEG. 1948) abgelaufen ist, stellt der Kostenbeamte eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigung des Auftrages mit rotem Farbstift mit den Buchstaben Str, im Falle der Ziffer 6 mit dem Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen gemäß Ziffer 6, sind die vom Richter angeführten Stellen zu vermerken.
  8. Ziffer 8
    Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht eine Ausfertigung des Auftrages durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem Gericht zurück (Paragraph 220, Absatz eins,). Die Einbringungsstelle hat sofort - ohne neuerliche Zustellung des Auftrages an von Zahlungspflichtigen - die Eintreibung im Sinne der Paragraphen 224, ff, durchzuführen.
  9. Ziffer 9
    Für die Verrechnung der in Ziffer 6, genannten Beträge gelten die Bestimmungen des Paragraph 222, Absatz 4, sinngemäß.
  10. Ziffer 10
    Vom Eingang oder von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle das Gericht zu verständigen.

Anmerkung

1) Zur Einleitung: Die an die Stelle der Arbeitsgerichte getretenen
Arbeits- und Sozialgerichte sind jetzt ordentliche Gerichte.
2) Zu Z 3: Zahlungsfrist jetzt einheitlich (auch nach § 409 StPO)
14 Tage.
3) Zu Z 5 und 7: Anstelle des GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr.
288/1962.
4) Zu Z 6 zweiter Satz: Seit der Neufassung des § 7 StPO, BGBl. Nr.
631/1975, durch das BG BGBl. Nr. 423/1974 gibt es solche
Verwendungen nicht mehr.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004079

Alte Dokumentnummer

N1195110534T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P234/NOR12004079

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