auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach § 10 oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach Paragraph 10, oder Konformitätszeichen nach Paragraph 18, Ziffer 5, leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.