Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48, (1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

  1. Litera a
    die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
  2. Litera b
    einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
  3. Litera c
    vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
  4. Litera d
    Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
  5. Litera e
    auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach Paragraph 10, oder Konformitätszeichen nach Paragraph 18, Ziffer 5, leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.
  1. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155543

Alte Dokumentnummer

N9199440800J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P48/NOR12155543

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