Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
    1. Litera a
      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
    2. Litera b
      einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
    3. Litera c
      vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
    4. Litera d
      Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
    5. Litera e
      auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach Paragraph 18, Ziffer 5, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.
  2. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40030560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P48/NOR40030560

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