Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 48

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
    1. Litera a
      die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
    2. Litera b
      einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
    3. Litera c
      vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
    4. Litera d
      Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
    5. Litera e
      auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach Paragraph 18, Ziffer 4, leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder
    6. Litera f
      der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  3. Absatz 3,) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß Paragraph 45, Absatz 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß Paragraph 45 a, nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40167933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P48/NOR40167933

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