Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

25.04.1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48, (1) Die Eichung eines Meßgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

  1. Litera a
    die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
  2. Litera b
    einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
  3. Litera c
    vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
  4. Litera d
    Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
  5. Litera e
    auch bei noch gültigem Eichzeichen leicht zu erkennen ist, daß das Gerät unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr entspricht.
  1. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  2. Absatz 3,Meßgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, daß sie unrichtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als ungeeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153066

Alte Dokumentnummer

N9199220575J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P48/NOR12153066

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