(4)Absatz 4,Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit.d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.Ein geeichtes Meßgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Absatz eins, Litera d, vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.