Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

5. Ungültigwerden der Eichung.

Paragraph 48, (1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

  1. Litera a
    die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,
  2. Litera b
    einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,
  3. Litera c
    vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,
  4. Litera d
    Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,
  5. Litera e
    auch bei noch gültigem Eichstempel, Beglaubigungszeichen nach Paragraph 10, oder Konformitätszeichen nach Paragraph 18, Ziffer 5, leicht zu erkennen ist, daß das Meßgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.
  1. Absatz 2,Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,)