(4)Absatz 4,Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 2b, 3 Abs. 2 bis 6, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 9 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 7, 27d, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 6, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.