Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,
Paragraph 55
01.10.1997
31.07.1999
Abschnitt römisch vier
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und
Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen
Vertragsdozenten
Paragraph 55, (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 35, Absatz eins, UOG) oder als Hochschuldozent (Paragraph 18, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.