Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch vier

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und

Vertragsdozenten an Universitäten und Hochschulen

Vertragsdozenten

Paragraph 55, (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 35, Absatz eins, UOG) oder als Hochschuldozent (Paragraph 18, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

  1. Absatz 2,Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß Paragraph 52 a, zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
  2. Absatz 3,Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 172, 172 a und 172 c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des BDG 1979 anzuwenden.
  3. Absatz 4,Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 bis 4, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 9 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 5,Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12117485

Alte Dokumentnummer

N6199960665L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P55/NOR12117485

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