Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung des Vertragsassistenten

Paragraph 55, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im Paragraph 35, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104524

Alte Dokumentnummer

N6199011430H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P55/NOR12104524

Navigation im Suchergebnis