Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschnitt römisch vier

Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und

Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste

Vertragsdozenten

Paragraph 55, (1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 35, Absatz eins, UOG, Paragraph 28, Absatz 3, KUOG, Paragraph 18, AOG, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988,) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.

  1. Absatz eins a,Absatz eins, ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (Paragraph 50,) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993, Paragraph 30, KUOG) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den Paragraphen 52, oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
  3. Absatz 3,Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160 a, 172, 172 a und 172 c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des BDG 1979 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 2 b, 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 7, 27 d, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40034682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P55/NOR40034682

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