(4)Absatz 4,Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8 und 10, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3 b, 4 Absatz 4, 4 a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27 a Absatz eins und 4 bis 8 und 10, 27 c, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.