Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 46.
  1. (1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.
  2. (2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  3. (3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
  4. (4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  5. (5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. (6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  7. (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
  8. (8) Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 46 Abs. 2 bis 6 gilt.

Anmerkung

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91a

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung Krankenstand, Schutzfrist

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40145425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46/NOR40145425

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