Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 46, (1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 24,

  1. Absatz 2Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Haushaltszulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Haushaltszulage in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  2. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2, bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Der zweite Satz des Absatz 2, findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage 50 vH des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage gewährt werden können.
  3. Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  4. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  5. Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  6. Absatz 7Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz 2,
  7. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 6 gilt.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Fortzahlung, Krankenstand, Schutzfrist

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12099095

Alte Dokumentnummer

N61979114510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46/NOR12099095

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