Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

29.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 46,

  1. Absatz einsFür die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des Paragraph 24,
  2. Absatz 2Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über den im Absatz 2, bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Absatz 2, findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
  4. Absatz 4Die Leistungen des Dienstgebers nach den Absatz 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
  5. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 bis 6 gilt.