Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

§ 46.
  1. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

 
 

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

  1. (2) Bei der Anwendung des § 15 gelten
    1. 1.
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. 2.
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  2. (3) Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
  3. (4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. 1.
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. 2.
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. 3.
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. 4.
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. 5.
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. 6.
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

  4. (6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 lit. d gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Im RIS seit

22.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40220560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46/NOR40220560

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