Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Entgelt

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)
  2. Absatz 3Paragraph 26, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
  3. Absatz 4Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 sechs Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)
  5. Absatz 6Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40168541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P46/NOR40168541

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