Es liegt keine Aktenwidrigkeit vor, wenn das BFG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt als der Revisionswerber (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012).Es liegt keine Aktenwidrigkeit vor, wenn das BFG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt als der Revisionswerber vergleiche VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012).