Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0070

Rechtssatz

Es liegt keine Aktenwidrigkeit vor, wenn das BFG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt als der Revisionswerber vergleiche VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025150070.L02