Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988).
Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung
besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die
Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988,
87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988).