Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Geschäftszahl

2002/12/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0158 E 16. November 1994 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung besteht nicht, weil es nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt (Hinweis E 6.9.1988, 87/12/0179, VwSlg N F 12753 A/1988).