(8)Absatz 8,Abweichend von § 17a Abs. 7 PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 von gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Abweichend von Paragraph 17 a, Absatz 7, PTSG bedarf die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, von gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.