(2)Absatz 2,Der Beamte, auf den § 17 oder § 19 Z 1 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.Der Beamte, auf den Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.