§ 111 Abs 4 WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer
Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden)
Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die
darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.