Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/07/0035
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2
Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.