Verwaltungsgerichtshof
25.11.1999
98/07/0181
GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0176 2
Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.