Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Geschäftszahl

98/07/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0176 2

Stammrechtssatz

Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.