Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2012

Geschäftszahl

2012/07/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.