Verwaltungsgerichtshof
20.09.2012
2012/07/0124
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2
Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.