Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2 (hier 'rechtzeitiger Einwendungen')

Stammrechtssatz

Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer

Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden)

Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die

darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J23