Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
GRS wie 95/07/0176 E 28. Februar 1996 RS 2 (hier 'rechtzeitiger Einwendungen')
Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer
Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden)
Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die
darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J23