Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Geschäftszahl

95/07/0176

Rechtssatz

Paragraph 111, Absatz 4, WRG stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, daß keine Einwendungen erhoben wurden.