Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/22/0051
Entscheidungsdatum
29.06.2026
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §47 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/22/0053 E 24. Jänner 2025 RS 2 Zusatz: Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 21 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Stammrechtssatz
Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L01
Im RIS seit
11.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025220051_20260629L01