Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/22/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0053 E 24. Jänner 2025 RS 2 Zusatz: Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Stammrechtssatz

Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehegatten und ein gemeinsames Kind kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu (VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0040; VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Im Fall der Trennung des Fremden von seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind ist bei der Interessenabwägung vor allem auch das Kindeswohl zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen (VwGH 25.1.2023, Ra 2020/22/0245; VwGH 7.12.2021, Ra 2021/22/0130). Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025220051.L01