Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0010

Entscheidungsdatum

06.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung

Norm

ASG §5
FrÄG 2017
NAG 2005 §21 Abs2 Z2
NAG 2005 §44 Abs2 idF 2017/I/145
NAG 2005 §44 Abs2 idF 2021/I/054
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Bezogen auf den Fall der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 ist die besondere Erteilungsvoraussetzung, der zufolge Drittstaatsangehörigen im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden kann, ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 15) so zu verstehen, dass der Antrag "innerhalb von sechs Monaten" nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) zu stellen ist (zu Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0001, 0002). Entscheidend ist folglich ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang zwischen dem bisherigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und seinem weiteren inländischen Aufenthalt im Ruhestand. Das Vorhandensein einer solchen zeitlichen Verbindung wollte der Gesetzgeber mit der durch das FrÄG 2017 erfolgten Gesetzesänderung sicherstellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L02

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023220010_20231206L02