Verwaltungsgerichtshof
06.12.2023
Ra 2023/22/0010
Bezogen auf den Fall der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 2, NAG 2005 ist die besondere Erteilungsvoraussetzung, der zufolge Drittstaatsangehörigen im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden kann, ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1523 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 15) so zu verstehen, dass der Antrag "innerhalb von sechs Monaten" nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 5, ASG) zu stellen ist (zu Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0001, 0002). Entscheidend ist folglich ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang zwischen dem bisherigen Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen als Träger von Privilegien und Immunitäten und seinem weiteren inländischen Aufenthalt im Ruhestand. Das Vorhandensein einer solchen zeitlichen Verbindung wollte der Gesetzgeber mit der durch das FrÄG 2017 erfolgten Gesetzesänderung sicherstellen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220010.L02