Die über konkrete Patienten verfassten ärztlichen Zeugnisse sind kein Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre. Vielmehr haben diese ärztlichen Zeugnisse zum Schutz der Patienten vor Schäden an ihrer Gesundheit der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).