Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für eine individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von § 55 ÄrzteG 1998 umfasst (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für eine individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).