Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0140

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/09/0141

Rechtssatz

Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für eine individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L03