Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).