Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0062

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/16/0063

Rechtssatz

Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160062.L01