Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0062 B 18. Mai 2020 RS 1 (hier: "Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung")

Stammrechtssatz

Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen vergleiche etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430; 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060043.L01