Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0138

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0137 E 10.04.2024
Ra 2022/12/0180 E 25.04.2024
Ra 2023/12/0040 E 10.04.2024

Rechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120138.L01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022120138_20240410L02

Rechtssatz für Ra 2023/12/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0074

Entscheidungsdatum

18.11.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0138 E 10. April 2024 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120074.L01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2023120074_20241118L02

Rechtssatz für Ra 2023/12/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0035

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0138 E 10. April 2024 RS 2 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120035.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2023120035_20250526L01

Rechtssatz für Ra 2025/02/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/02/0066

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0138 E 10. April 2024 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020066.L01

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2025020066_20250626L01

Rechtssatz für Ra 2023/06/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0107

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §46 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0138 E 10. April 2024 RS 2 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Zweck der mündlichen Verhandlung ist es (und zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört es), im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen, dem auch im Paragraph 44, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen. In der mündlichen Verhandlung ist die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach in der Verhandlung die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen sind. Das VwG darf sich demnach nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen (deren) Einvernahme vor dem erkennenden VwG. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, wenn sich das VwG auf Zeugen- oder Beteiligteneinvernahmen stützt, die nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgt sind, sondern in der Verhandlung bloß mittelbar im Wege der Verlesung früherer Aussagen vorgekommen sind (VwGH 6.9.2023, Ra 2021/08/0018).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023060107.L03

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023060107_20260210L02