Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/22/0055
Entscheidungsdatum
23.07.2021
Index
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
ARB1/80 Art6 Abs1
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs2 lite
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/22/0004 E 8. Juli 2020 RS 4
Stammrechtssatz
Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen iSd § 2 Abs. 2 NAG 2005 anzusehen ist.Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen iSd Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 anzusehen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220055.L04
Im RIS seit
13.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2021220055_20210723L04