Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/22/0004 E 8. Juli 2020 RS 4 (hier nur der letzte Satz und '§ 2 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, NAG' statt '§ 2 Absatz 2, NAG 2005')

Stammrechtssatz

Ein türkischer Staatsbürger ist im Falle seines uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist - im Unterschied zu einem aus Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht - nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass dieser türkische Staatsbürger mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als niedergelassen iSd Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 anzusehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220083.L01