Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2022/09/0042
Entscheidungsdatum
21.10.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung
Norm
AVG §56PVG 1967 §3 Abs1 litd idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs2 idF 2021/I/224
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048
Rechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde bereits infolge einer von ihr angenommenen gesetzwidrigen Geschäftsführung ausgesprochen, dass ein Beschluss eines Personalvertretungsorgans aufgehoben wird, ist dieser Ausspruch vom VwG in einem vom betroffenen Personalvertretungsorgan eingeleiteten Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen. Keinesfalls kommt eine Beseitigung dieses Spruchteils lediglich deshalb in Betracht, weil die Aufsichtsbehörde von einer Antragslegitimation ausging, wohingegen der Ausspruch bereits in Ausübung des amtswegigen Aufsichtsrechts geboten war. Ein qualitativer Unterschied zwischen einer Prüfung der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auf Gesetzmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, je nachdem ob das Prüfverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde besteht insoweit nicht. Auch die Aufhebung eines Beschlusses in Ausübung des Aufsichtsrechts ist qualitativ nicht unterschiedlich, je nachdem ob die Prüfung aufgrund eines berechtigten Antrags oder in einem (allenfalls über Anregung eingeleiteten) amtswegigen Verfahren erfolgte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L10
Im RIS seit
21.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022
Dokumentnummer
JWR_2022090042_20221021L10