Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/09/0048

Rechtssatz

Hat die Aufsichtsbehörde bereits infolge einer von ihr angenommenen gesetzwidrigen Geschäftsführung ausgesprochen, dass ein Beschluss eines Personalvertretungsorgans aufgehoben wird, ist dieser Ausspruch vom VwG in einem vom betroffenen Personalvertretungsorgan eingeleiteten Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen. Keinesfalls kommt eine Beseitigung dieses Spruchteils lediglich deshalb in Betracht, weil die Aufsichtsbehörde von einer Antragslegitimation ausging, wohingegen der Ausspruch bereits in Ausübung des amtswegigen Aufsichtsrechts geboten war. Ein qualitativer Unterschied zwischen einer Prüfung der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auf Gesetzmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, je nachdem ob das Prüfverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde besteht insoweit nicht. Auch die Aufhebung eines Beschlusses in Ausübung des Aufsichtsrechts ist qualitativ nicht unterschiedlich, je nachdem ob die Prüfung aufgrund eines berechtigten Antrags oder in einem (allenfalls über Anregung eingeleiteten) amtswegigen Verfahren erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L10