Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/11/0061
Entscheidungsdatum
30.06.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3
(hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).
Schlagworte
Spruch und Begründung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110061.L01
Im RIS seit
01.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
JWR_2016110061_20160630L01