Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind - zwar hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit - nicht jedoch in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig. Insofern liegt keine in derselben Rechtssache ergangene Entscheidung vor, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74).Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind - zwar hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit - nicht jedoch in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des VwGH über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig. Insofern liegt keine in derselben Rechtssache ergangene Entscheidung vor, die mit der Aufhebung der Entscheidung in der Sache, auf deren Grundlage sie ergangen ist, außer Kraft tritt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/04/0161, 0177, Rn. 74).